Ladungssicherung: wer haftet eigentlich?

Verlader, Fahrerin, Halter, Absender – die Verantwortung ist geteilt, nicht delegiert.
Bei einer unzureichend gesicherten Ladung wird selten nur eine Person belangt.
Die Pflichten verteilen sich über § 22 StVO, § 31 StVZO und die Ordnungswidrigkeitenvorschriften auf mehrere Rollen gleichzeitig. Ein Hinweis auf den jeweils anderen entlastet in der Praxis niemanden.
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