Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung

Seit 2013 Pflicht, in vielen Betrieben immer noch offen. Wie ein belastbares Verfahren aussieht.
Die Gefährdungsbeurteilung muss auch psychische Belastungen erfassen. Das ist seit der Novelle des Arbeitsschutzgesetzes 2013 unstrittig.
Belastbar wird das Verfahren erst, wenn es Merkmalsbereiche systematisch abfragt – Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung – und wenn aus den Ergebnissen Maßnahmen folgen, deren Wirksamkeit später überprüft wird.
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